Vorstellungsgespräch/Fragerecht/ Unerlaubte Fragen

Unerlaubte Fragen

  • Haben Sie eine Behinderung?
  • Sind Sie homosexuell?
  • Sind Sie schwanger?
  • Wie oft beten Sie in der Woche?
  • Gab es Selbstmorde in Ihrer Verwandtschaft?
  • Sind Sie HIV- positiv?
  • Schauen Sie gerne Filme mit Gewalt?
  • Sind Sie noch Jungfrau?

Was passiert, wenn der Arbeitgeber dem Bewerber in einem Vorstellungsgespräch solche Fragen stellt? Wie würden Sie reagieren? Welche Fragen müssen davon wahrheitsgemäß beantwortet werden?

Den erlaubten Fragen gegenüber stehen viele unerlaubte Fragen, auf die der Bewerber nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu antworten hat. Der Katalog dieser Fragen wurde durch die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes noch erweitert. § 1 AGG fasst das Ziel des neuen Gesetzes zusammen: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Die einzelnen Merkmale sollen im Folgenden näher erläutert werden.

  • Fragen zur Schwerbehinderung:
    Bis zur Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) im Jahre 2006 war es jedem Arbeitgeber erlaubt, die Frage der Schwerbehinderung einem Bewerber in einem Einstellungsinterview zu stellen. Mittlerweile und mit der Einführung des § 81 Abs. 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch) ist diese Frage unzulässig geworden, weil sie n die im oben genannten Paragraphen benannte Eigenschaft „Schwerbehinderung“ anknüpft und demnach eine Diskriminierung darstellt. Eine Ausnahme davon liegt allerdings vor, wenn der Bewerber aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht in der Lage ist, die von ihm vertraglich geschuldete Arbeit aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht zu leisten. Eine Person z.B., die im Rollstuhl sitzt, ist in der Lage, im Büro zu arbeiten, allerdings fällt es dieser Person schwer bis unmöglich, in einem Lager zu arbeiten, wo schwere Gegenstände von Hand oder per Gabelstapler bewegt und verstaut werden müssen.
  • Fragen zu Vorstrafen:
    Diese Fragen stellen einen erheblichen Eingriff in die Individualsphäre des Bewerbers dar. Generell sind Fragen zu Vorstrafen unzulässig. Allerdings gibt es hiervon auch wieder eine Ausnahme: Hat die Vorstrafe direkt mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz zu tun, darf der Arbeitgeber die Frage danach stellen und der Bewerber muss die Frage wahrheitsgemäß beantworten. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, wenn sich jemand in einem Juwelierladen bewirbt. Der Arbeitgeber hat hier ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse zu erfahren, ob der Bewerber vielleicht wegen Raub oder Vermögensdelikten vorbestraft ist, da sein zukünftiger Arbeitnehmer schließlich mit wertvollen Gegenständen und viel Geld in Berührung kommen wird. Die Art des Arbeitsplatzes muss also ausschlaggebend sein, ob die Frage nach einer Vorstrafe erlaubt ist oder nicht. Des Weiteren darf der Arbeitgeber den Bewerber auch nicht nach eventuell noch laufenden Ermittlungsmaßnahmen befragen. Diese Frage ist aber wiederum zulässig, wenn sich das Verfahren auf eine Eigenschaft bezieht, die direkt mit der ausgeschriebenen Stelle zu tun hat.
  • Fragen zur Schwangerschaft:
    Wie im Falle der Schwerbehinderung sind auch Fragen bezüglich einer Schwangerschaft (ob bestehend oder geplant) generell unzulässig. Solange eine Bewerberin in der Lage ist, die ihr zugeordnete Arbeit zu leisten, braucht sie nichts von einer Schwangerschaft sagen. Begründung dafür ist, dass die ehrliche Beantwortung der Frage nach einer Schwangerschaft eine geschlechtsbezogene Benachteiligung mit sich bringen würde.
  • Konfessionszugehörigkeit und Weltanschauung:
    Fragen danach sind generell unzulässig. Es gibt hier allerdings auch wieder Ausnahmen, die gemäß § 9 AGG für Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten:

    „Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“ (§ 9 AGG)

    Die Frage nach der Religionszugehörigkeit ist aber nach der Einstellung zulässig, da sie eventuell wegen abzuführenden Kirchensteuern eine Voraussetzung zur korrekten Erstellung von Lohnabrechnungen ist.

  • Parteizugehörigkeit:
    Die Frage nach einer Parteizugehörigkeit ist bei Bewerbungsgesprächen auch unzulässig.
  • Sexuelle Identität:
    Die Frage der sexuellen Identität greift auch sehr stark in die persönliche Sphäre des Bewerbers hinein und geht den Arbeitgeber nichts an. Die Frage ist also unzulässig.
  • Gewerkschaftszugehörigkeit:
    Der Arbeitgeber darf den Bewerber nicht nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit fragen. Eine Ausnahme besteht allerdings auch hier, nämlich wenn der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist und somit die Angabe benötigt, ob der Bewerber Mitglied einer Gewerkschaft ist, um eine Tarifbindung prüfen zu können.
  • Krankheit, Gesundheitszustand:
    Der Arbeitgeber darf nur solche Fragen stellen, die einen direkten Bezug zu der ausgeschriebenen Tätigkeit haben. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Nach einer HIV- Infektion darf nur gefragt werden, wenn der Job aus dem Bereich der Heil- und Pflegeberufe kommt, da hier eine erhöhte Infektionsgefahr bestehen kann. Unzulässig dagegen ist das Verlangen eines HIV- Tests bei allen nicht- medizinischen Berufen. Vergangene Krankheiten müssen nicht erwähnt werden. Der Bewerber muss aber von sich aus solche Krankheiten nennen, die ihm die Ausübung der Tätigkeit erschweren oder diese gar unmöglich machen könnte. Ein Beispiel hierfür ist ein Pilot, der öfters unter Ohnmachtsanfällen leidet. Er muss den Arbeitgeber über so eine Krankheit aufklären.
  • Rasse/ ethnische Herkunft:
    Die Frage nach der Rasse/ethnischen Herkunft stellt auch eine Diskriminierung dar und ist folglich unzulässig, da es nach dem deutschen und dem europäischen Recht keine Rassen mehr gibt.
  • Alter:
    Schwierig wird die Frage, ober der Arbeitgeber ein Recht hat, den Bewerber nach seinem oder ihrem Alter zu fragen. Grundsätzlich ist diese Frage unzulässig, da sie eine Diskriminierung darstellt. Viele Bewerber schreiben von sich aus ihr Alter in die Bewerbung, so dass der Arbeitgeber von Anfang an weiß, wie alt der Bewerber ist. Auch kann der Arbeitgeber meist in einem Vorstellungsgespräch, wenn sich die Parteien face-to-face gegenübersitzen, schnell erkennen, wie alt der Bewerber etwa ist.




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