Vorstellungsgespräch/Fragerecht/ Das Recht zur Lüge

Das Recht zur Lüge

Bewerber sind dazu verpflichtet, zulässige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Allerdings befinden sie sich in einer großen Zwickmühle, wenn der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage stellt. Weigert sich der Bewerber, eine unzulässige Frage zu beantworten, so schwindet die Chance auf den Erhalt des gewünschten Jobs erheblich. Was kann der Arbeitssuchende also in dieser Situation machen, um trotzdem weiterhin gute Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes zu haben? Denn meist bekommt nur der den Job, der weiß, was der Arbeitgeber gerne hören möchte. So stellen Gefängnisaufenthalte, bestimmte Krankheiten oder eine Schwangerschaft meist Probleme für den Arbeitgeber dar, die er gerne umgehen möchte.

Das Recht zur Lüge erlaubt es dem Bewerber auf unzulässige Fragen falsche Antworten zu geben. Er ist also berechtigt, den Arbeitgeber anzulügen, um weiterhin in der engeren Auswahl für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu bleiben.

Was aber passiert, wenn der Arbeitgeber im Nachhinein bemerkt, dass der Bewerber, den er mittlerweile eingestellt hat, im Vorstellungsgespräch auf eine unzulässige Frage gelogen hat? Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nichts machen, das Recht zur Lüge besteht hier für den neuen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat demnach keinen Anspruch auf Schadensersatz und er kann auch keine Anfechtung des Arbeitsvertrages geltend machen.





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