Vorstellungsgespräch/Fragerecht/ Konsequenzen

Konsequenzen der falschen Beantwortung einer zulässigen Frage

Beantwortet der Bewerber eine zulässige Frage absichtlich falsch und der Arbeitgeber merkt das erst nach der Einstellung, hat er das Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages aufgrund arglistiger Täuschung („Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt ist, kann die Erklärung anfechten.“ § 123 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Bewerbungsprozess auf eine zulässige Frage falsch geantwortet hat (arglistige Täuschung)oder dass er durch Unterlassen Dinge verschwiegen hat, die für die Arbeitsstelle von großer Bedeutung sind, und dass der Arbeitgeber sich daraufhin eine Meinung über den Bewerber gebildet hat, die zu einer Einstellung führte, die er bei Wissen der Lüge oder der verschwiegenen Tatsachen nicht getätigt hätte.

Eine wirksame Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber kann unterschiedliche Rechtsfolgen mit sich bringen. Hat der Arbeitnehmer noch keine Arbeitsleistung erbracht wenn die Anfechtung rechtswirksam wird, besteht der Arbeitsvertrag von Anfang an nicht (ex tunc). Anders ist es aber, wenn der Arbeitnehmer bereits für den Arbeitgeber gearbeitet hat. Diese Arbeitsleistung kann nicht zurückgewährt werden. Deshalb kann so ein Arbeitsverhältnis nur mit Wirkung für die Zukunft rechtswirksam angefochten werden (ex nunc). Das Arbeitsverhältnis wird dann so für die Vergangenheit angesehen, als ob es fehlerfrei zustande gekommen wäre.





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